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Guntram Meusburger

Wir sind Ihr zuverlässiger und globaler Partner für den Werkzeug-, Formen- und Maschinenbau.

AVLB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Meusburger Georg GmbH & Co KG („Meusburger")

1. Präambel

1.Für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend zusammengefasst kurz: Lieferung) von Meusburger gelten die nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

2. Widersprechende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufs- und Lieferbedingungen des Kunden, gelten nicht und der Kunde verzichtet darauf, sich auf solche Einkaufs- und Lieferbedingungen zu berufen. Eines Widerspruches von Meusburger bedarf es nicht.

3. Die Abänderung dieser Bedingungen bedarf der Schriftform. Die Bestellung der Lieferung gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Bedingungen.

2. Vertragsabschluss

1. Angebote von Meusburger sind grundsätzlich freibleibend. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Meusburger nimmt Bestellungen durch Auftragsbestätigungen in Textform an. Weicht die Auftragsbestätigung von Meusburger von den Bedingungen einer Bestellung ab, kommt das Rechtsgeschäft zu den Bedingungen von Meusburger zustande, es sei denn, dass der Kunde sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung in Textform widerspricht.

2. Die in Prospekten, Katalogen und dergleichen enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche und mündliche Äußerungen von Meusburger sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Von Meusburger erteilte Auskünfte und technische Beratungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und aufgrund von Erfahrungswerten. Sie sind unverbindlich und – soweit gesetzlich zulässig – unter Ausschluss jeder Haftung, es sei denn, Gegenteiliges wurde schriftlich vereinbart. Dies gilt auch für Vertragsverhandlungen im vorvertraglichen Stadium.

3. Meusburger behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktions- oder Formänderungen vorzunehmen, insbesondere soweit solche aufgrund von Änderungen der Gesetzeslage erforderlich sind; Meusburger ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten durchzuführen.

4. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Lieferung erwerben zu wollen. Bei einer auf elektronischem Wege bestellten Ware wird Meusburger den Eingang der Bestellung bestätigen. Meusburger ist berechtigt (nicht jedoch verpflichtet), das übermittelte Vertragsangebot des Kunden innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt anzunehmen.

3. Erfüllungsort, Lieferungen

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort Wolfurt (Österreich), Kesselstr. 42. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW Erfüllungsort Incoterms (2010) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Versand und Transport erfolgen daher auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Sobald die Lieferung dem Kunden am Erfüllungsort angeboten wird, geht alle Gefahr auf ihn über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Meusburger noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme, übernommen hat. Nimmt der Kunde die Lieferung nicht an, gerät er in Annahmeverzug. Außerdem gilt die Lieferung von Meusburger in diesem Fall als erbracht und Meusburger ist berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Kunden einzulagern. Daraus resultierende Lagerkosten sind Meusburger umgehend vom Kunden zu ersetzen. Bei Annahmeverzug haftet Meusburger zudem nur bei grobem Verschulden für Untergang oder Verschlechterung der Vertragsware.

2. Meusburger behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen Teillieferungen durchzuführen. Auf Teillieferungen finden diese Bedingungen zur Gänze Anwendung. Der Kunde ist verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen.

3. Beanstandungen aus Transportschäden können von Meusburger nur geprüft, und sofern sie berechtigt sind, anerkannt werden, wenn sie vom Kunden sofort bei Übernahme der Lieferung beim beauftragten Frachtführer auf dem Übernahmeschein vermerkt werden und vom Kunden sofort, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen, schriftlich bei Meusburger unter Vorlage entsprechender Nachweise geltend gemacht werden.

4. Liefertermine gelten nur als Richtwerte.

5. Kann Meusburger aus unvorhergesehenen Umständen, die von Meusburger nicht beherrschbar sind (z. B. Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, höhere Gewalt, Lieferverzögerungen von Zulieferbetrieben etc.), zum vereinbarten Termin nicht liefern, hat Meusburger das Recht, zu dem für Meusburger nächstmöglichen Termin zu liefern, sofern zu diesem Zeitpunkt dem Kunden die Abnahme der Lieferung noch zumutbar ist. Andernfalls ist Meusburger berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für sonstigen Lieferverzug haftet Meusburger nur bei eigener grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung aller Vertragsverpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere dessen Pflicht zur Leistung einer vereinbarten Anzahlung sowie die Begleichung aller fälligen Rechnungen.

7. Eine dem Kunden nicht erteilte Importlizenz wirkt für ihn nicht leistungsbefreiend.

8. Für die Abwicklung von Retourware, die aufgrund eines Bestellfehlers des Kunden oder eines anderen der Sphäre des Kunden zuzuordnenden Umstandes verursacht wird und von Meusburger ohne Verpflichtung hierzu rein aus Kulanz zurückgenommen wird, verrechnet Meusburger dem Kunden eine angemessene Bearbeitungs- und Manipulationsgebühr sowie die Rücktransportkosten.

9. Weitere Informationen zum Ablauf der Retoure sind in der Retouren-Richtlinie zu finden.

10. Meusburger verrechnet bei Lieferungen im Wert von unter netto EUR 100,-- eine Bearbeitungsgebühr von netto EUR 10,--.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Preise Nettopreise (in Euro) ab Werk und es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Die Rücknahme der Verpackung ist ausgeschlossen.

2. Softwarepreise verstehen sich ohne Installation, Einweisung und eventuelle Anpassung an Hardware und/oder andere Software. Diese und ähnliche Leistungen sind vorbehaltlich ausdrücklich abweichender anderweitiger Vereinbarungen vom Kunden gesondert zu bestellen und gemäß der bei Vertragsabschluss jeweils aktuellen Preisliste von Meusburger oder, falls eine solche nicht existiert, zu angemessenen Preisen zu vergüten.

3. Wurden Preise vereinbart und ändern sich die Kosten, auf denen diese Preise fußten, ist Meusburger berechtigt, die Preise entsprechend der Änderung der Kosten anzupassen.

4. Erfolgt die Lieferung aus einem im Bereich des Kunden liegenden Umstand zu einem späteren Zeitpunkt, ist Meusburger berechtigt, dadurch entstehende höhere Kosten durch entsprechend höhere Preise auszugleichen. Das Recht von Meusburger auf Ersatz des Meusburger sonst entstehenden Schadens ist dadurch nicht berührt.

5. Alle Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, die der Kunde anlässlich der Übernahme der Lieferung zu entrichten hat, sind von ihm selbst zu tragen, es sei denn, Meusburger hat sich ausdrücklich schriftlich zur Übernahme verpflichtet.

6. Der Kunde stimmt der Übermittlung von Rechnungen auf elektronischem Wege zu.

7. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von Meusburger. Zahlungen sind 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug spesenfrei zur Zahlung in der in der Rechnung angeführten Währung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Meusburger über den Betrag verfügen kann.

8. Dienstleistungsrechnungen sind mangels besonderer Vereinbarungen sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist jeweils der Zahlungseingang bei Meusburger.

9. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist Meusburger berechtigt, nach jeder Teillieferung eine Einzelrechnung zu legen.

10. Wird das Entgelt bei Fälligkeit nicht bezahlt, ist Meusburger berechtigt:

  • die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufzuschieben,
  • eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen,
  • das gesamte noch offene Entgelt fällig zu stellen,
  • sämtliche Mahn- und Inkassokosten sowie die gesetzlichen Verzugszinsen, mindestens jedoch 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, zu verrechnen

und/oder


  • bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wobei Meusburger auch bei teilbarer Lieferung berechtigt ist, den Rücktritt vom gesamten Vertrag zu erklären. Tritt Meusburger zurück, hat ihm der Kunde eine sofort fällige Stornogebühr von 20 % des Bruttopreises zu bezahlen und den darüber hinaus gehenden Schaden samt entgangenem Gewinn zu ersetzen.

11. Wird Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden geführt oder ist seine Zahlungsfähigkeit für Meusburger zweifelhaft, ist Meusburger berechtigt:

  • sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit sofort fällig zu stellen,
  • sämtliche Lieferungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten und nur gegen Vorauskasse durchzuführen. Weigert sich der Kunde, im Voraus zu leisten, kann Meusburger vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz auch für den entgangenen Gewinn geltend machen.

12. Gerät der Kunde mit der Annahme in Verzug, ist das Entgelt sofort zur Zahlung fällig.

13. Meusburger ist berechtigt, Zahlungen auch bei anderslautender Widmung stets auf die älteste Schuld und die daraus resultierenden Zinsen und Kosten anzurechnen.

14. Wechsel und Scheck werden nur zahlungshalber und bei schriftlicher Vereinbarung in Zahlung genommen. Die mit Scheck- und Wechselzahlungen verbundenen Kosten und Spesen trägt der Kunde.

5. Gewährleistung, Haftung und Haftungsbeschränkung

1. Der Kunde hat die Lieferung bei Übernahme sogleich sorgfältig zu prüfen und zu untersuchen. Allfällige Mängel sind spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Empfang der Lieferung schriftlich unter Vorlage entsprechender Nachweise (wie z. B. Muster, Fotos) zu rügen, widrigenfalls jegliche Ansprüche, auch solche aus Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen sind. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Entdeckung schriftlich unter Vorlage entsprechender Nachweise (wie z. B. Muster, Fotos) zu rügen, widrigenfalls jegliche Ansprüche, auch solche aus Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen sind. Auf Verlangen von Meusburger hat der Kunde die Besichtigung der Lieferung durch Meusburger und/oder einen von Meusburger oder einem Dritten (z. B. Versicherer von Meusburger) namhaft gemachten Gutachter zu ermöglichen, zu dulden und zu unterstützen.


2. Wird ein Mangel fristgerecht gerügt und wird er – sofern Meusburger das verlangt – von einem Gutachter besichtigt und als Mangel bestätigt, wird Meusburger den Mangel nach eigener Wahl durch Verbesserung oder Austausch beheben, die mangelhafte Lieferung gegen Gutschrift des Kaufpreises zurücknehmen oder Preisminderung gewähren. Andere und weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.


3. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.


4. Eine Garantie, dass die Lieferung für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist, wird von Meusburger nicht übernommen.


5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt, sobald die Lieferung dem Kunden am Erfüllungsort angeboten wird.


6. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs- oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, fällige Zahlungen zurückzuhalten.


7. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes (PHG) sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre Meusburgers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.


8. Die Rücksendung beanstandeter Lieferungen bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von Meusburger und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Kunde hat auch durch die Rücksendung entstehende Nebenkosten (z. B. Lagerung) zu tragen. Erfolgt die Rücksendung ohne vorherige Zustimmung, ist Meusburger berechtigt, die Annahme der rückgesendeten Lieferung zu verweigern und diese auf Kosten des Kunden an diesen zurückzustellen.


9. Für Mängel, die auf unsachgemäße Lagerung, Verwahrung, Verwendung oder Transport zurückzuführen sind, leistet Meusburger keine Gewähr. Werden solche Mängel behauptet, hat der Kunde die/den sachgemäße(n) Lagerung, Verwahrung, Verwendung oder Transport zu beweisen.


10. Für Angaben über Produkte und Produkteigenschaften in Katalogen, Werbeschreiben, Prospekten, Anzeigen, Preislisten etc. leistet Meusburger keine Gewähr. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von Meusburger enthalten keine Zusicherungen, insbesondere Proben, Maße, in anwendbaren Normen enthaltene Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von Meusburger zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist Meusburger nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet. Die vorherstehenden Regelungen gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen dieses Abschnittes im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.


11. Bei einer Lieferung von Software oder von Waren mit digitalen Elementen oder der Erbringung von digitalen Leistungen gilt darüber hinaus:

  • Meusburger leistet Gewähr, dass die gelieferte Software oder Ware mit digitalen Elementen, mit den von Meusburger in der Programmdokumentation aufgeführten Spezifikation entspricht und mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erstellt worden ist. Die Lieferung von Drittprodukten wie Hardware, Betriebssystem-Komponenten, OPC-Server, Maschinenschnittstellen etc. unterliegt den Lizenz-, Haftungs- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers.
  • Meusburger empfiehlt kundenseitig die Beistellung einer an die Systemrelevanz und Systemgröße angepassten Testumgebung. Vor einer Installation bzw. einem Update ist das Software-Release vom Kunden auf dieser Testumgebung zu testen und für eine Installation auf dem Produktivsystem freizugeben.
  • Für Mängel, die auf Überbeanspruchung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und/oder Benutzungsbedingungen zurückzuführen sind, leistet Meusburger keine Gewähr. Werden solche Mängel behauptet, hat der Kunde die sachgemäße Beanspruchung sowie Beachtung der Installationserfordernisse und/oder Benutzungsbedingungen zu beweisen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, Störungen und Ähnliches, die auf eine unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssysteme und -komponenten, Schnittstellen (insbesondere Maschinenleitrechner und ERP-Schnittstellen), Parameter und Abweichungen von Installationsvoraussetzungen zurückzuführen sind.
  • Die gesetzlich vorgesehene Aktualisierungspflicht in Bezug auf Waren mit digitalen Elementen oder digitalen Leistungen im Sinne des § 7 Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) trifft Meusburger nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und auch diesfalls nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang.
  • Meusburger ist stets um technische als auch organisatorische Datensicherheit bemüht. Sollten dennoch Daten abhandenkommen oder in die Hände unbefugter Dritter gelangen, übernimmt Meusburger außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit keine Haftung.

12. Geringe Abweichungen in Qualität, Farbe, Breite, Gewicht, Ausrüstung und Dessins sind technisch nicht vermeidbar und stellen keinen Mangel dar. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Kunde bei Vertragsabschluss eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt und mit Meusburger vereinbart hat.


13. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes (PHG) beschränkt sich die Haftung von Meusburger auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.


14. Darüber hinaus ist die Haftung von Meusburger der Höhe nach mit dem zweifachen Lieferwert der zurecht beanstandeten Lieferung beschränkt.


15. Meusburger leistet Gewähr, dass die Lieferung innerhalb der Europäischen Union vertrieben werden darf. Ob sie auch außerhalb der Europäischen Union vertrieben werden darf, hat der Kunde selbst abzuklären.


16. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Meusburger zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden des Kunden.


6. Rechte; Mitwirkungspflichten

1. Alle Urheberrechte samt aller daraus sich ergebenden und ableitbaren weiteren Rechte, insbesondere alle Nutzungsrechte, wie auch jedwede sonstigen gewerblichen Schutzrechte an Liefergegenständen wie insbesondere Software, Zeichnungen, Entwürfe, Beschreibungen, Dokumentationen, Pläne, Konzeptionen und ähnliche Unterlagen verbleiben alleine bei Meusburger. Diese dürfen vom Kunden ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Meusburger Dritten nicht zugänglich gemacht, vervielfältigt (ausgenommen Punkt 3), verbreitet, bearbeitet und Ähnliches werden.


2. Im Falle eines Lizenzerwerbes erhält der Kunde mit Bezahlung des vereinbarten Entgeltes das nicht übertragbare und nicht ausschließliche jedoch zeitlich unbefristete Recht, die vertragsgegenständliche Software und soweit vorhanden das Dokumentationsmaterial ausschließlich für eigene unternehmensinterne Zwecke bestimmungsgemäß zu nutzen. Jedwede Überlassung und Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von Meusburger.


3. Im Falle einer Online-Nutzung darf die Software vom Kunden gegen laufende Bezahlung des Nutzungsentgeltes online genutzt werden. Darüber hinaus erwirbt der Kunde keine Rechte an der Software, insbesondere ist er weder zum Download noch zum Erwerb einer Kopie der Software auf einem Datenträger berechtigt.


4. Der Kunde hat im erforderlichen Umfang generell bei der Auftragsausführung mitzuwirken. Soweit Meusburger beim Kunden tätig wird oder werden muss, hat der Kunde den Mitarbeitern von Meusburger im Rahmen der üblichen Betriebszeiten unentgeltlich Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch Meusburger erforderlich sind.


5. Der Kunde darf das Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. Zusätzlich kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Er ist jedoch lediglich berechtigt, nur eine einzige Sicherungskopie anzufertigen und aufzubewahren. Diese Sicherungskopie des überlassenen Programms ist als solche zu kennzeichnen.


6. Der Kunde ist verpflichtet, den Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopie sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind ausdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen. Sollte es zu einem Zugriff Dritter kommen, ist Meusburger unverzüglich zu informieren.


7. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestandes einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Meusburger ist hierüber unverzüglich zu informieren. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.


8. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker zählen, darf der Anwender nicht anfertigen.


9. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering), einschließlich einer Programmänderung, sind unzulässig.


10. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.


11. Meusburger ist nicht zur Überlassung des Quellcodes verpflichtet.


7. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller den Kunden treffenden Pflichten, insbesondere bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bleibt das Eigentum am gelieferten Vertragsgegenstand bei Meusburger (Vorbehaltsware). Der Kunde hat für diese Zeit auf eigene Kosten für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) sowie Versicherung der Vorbehaltsware zu sorgen.

2. Der Kunde hat Meusburger unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Vorbehaltsware. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie einen eigenen Anschriftenwechsel hat der Kunde Meusburger unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat Meusburger alle Schäden, Kosten und Nachteile zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware entstehen.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Die Berechtigung erlischt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder er Sorge haben muss, dass er die Forderung von Meusburger bei Fälligkeit nicht zur Gänze bezahlen kann.

4. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden weiterveräußert, tritt er bereits jetzt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwertung zustehenden Forderungen bis zur Höhe der Kaufpreisforderung des Kunden an Meusburger ab. Er verpflichtet sich, diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, diese abgetretenen Forderungen für Rechnung von Meusburger im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst das Eigentum an der Vorbehaltsware vorzubehalten, wenn er die Vorbehaltsware auf Kredit weiterveräußert.

5. Der Kunde tritt die ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder Schadenersatzansprüche an Meusburger ab.

6. Die Verpfändung und die Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind nicht zulässig.

7. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt im Namen von Meusburger. Erfolgt eine Verarbeitung der Vorbehaltsware, so erwirbt Meusburger an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von Meusburger gelieferten Vorbehaltsware. Dasselbe gilt, wenn Vorbehaltsware mit anderen, nicht von Meusburger gelieferten Lieferungen verarbeitet oder vermischt wird.

8. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht mit der Übergabe am vereinbarten Erfüllungsort, beim Versendungskauf mit der Übergabe der Lieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Unternehmen, auf den Kunden über.

2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.

9. Gerichtsstand, Schiedsklausel, anwendbares Recht

1. Hat der Kunde seinen Sitz in der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zwischen Meusburger und dem Kunden ergeben, insbesondere auch für Streitigkeiten in Bezug auf die gegenständlichen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, 6800 Feldkirch, Österreich, vereinbart.

2. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union oder der EFTA, unterliegen alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zwischen Meusburger und dem Kunden ergeben, insbesondere Streitigkeiten in Bezug auf die gegenständlichen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, dem Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln). Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch. Schiedsort ist Wien. Eine Partei kann jedoch unbeschadet der Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei einem nationalen Gericht vorläufige oder sichernde Maßnahmen beantragen und ein Gericht kann solche Maßnahmen vor oder während des Schiedsverfahrens anordnen.

3. Meusburger ist jedoch berechtigt, auch bei jedem anderen für den Kunden zuständigen Gericht Klage gegen den Kunden einzubringen.

4. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Meusburger, einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, gilt materielles österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

10. Schlussbestimmungen

1. Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige Forderungen gegen Meusburger mit der Meusburger gegen ihn zustehenden Entgeltforderung aufzurechnen. Dem Kunden stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu.

2. Meusburger ist berechtigt, mit eigenen, auch noch nicht fälligen, Forderungen gegen Forderungen des Kunden aufzurechnen.

3. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderung auf Lieferung der Ware an andere abzutreten.

4. Die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums des Kunden ist ausgeschlossen.

5. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadenersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich (in Textform) erfolgen.

6. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Diese ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen gelten als durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen (Salvatorische Klausel).

7. Wird ein Vertrag auf Deutsch und in einer anderen Sprache abgeschlossen, ist für die Auslegung des Vertrages und dieser Bedingungen der deutsche Text maßgebend.

Wolfurt, im April 2023

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